Es sind wöchentlich 3 Fischgänge, davon 2 Gänge in Bergbächen und in der Rienzschlucht 177/2, gestattet.
Jeder Bergbach darf nur 2 x monatlich befischt werden, dasselbe Gewässer nur 1 x wöchentlich. (Ausgenommen der Schalderer Bach und der Altfassbach 1 x
monatlich).
Es ist Pflicht des Fischers, vor dem Aufziehen der Angel das Datum und die Gewässernummer in die Fischwasserkarte einzutragen sowie den Kalendertag auf der
Rückseite des Umschlages zu lochen oder eindeutig zu markieren.
Das Fanggut ist auf 4 Stück pro Fischgang beschränkt (Äschen max. 2 Stück, Vahrner See: 3 Stück). Nach Erreichen des Fanglimits darf nicht mehr weitergefischt
werden.
Jeder Fischer darf an einem Tag nur einen Fischgang im selben Gewässerabschnitt ausüben (auch Inhaber einer 2. Jahresfischwasserkarte oder
Tageskarte)
Fliegenzonen sind Schutzzonen, die nur mit der Fliegenrute und künstlichen Fliegen befischt werden dürfen. Gestattet ist eine künstliche Fliege mir einem
Springer. In diesen Gewässerabschnitten gilt für die marmorierte Forelle ein Schonmaß von 50 cm.(ausgenommen Fliegenzone Valser Bach)
An allen Gewässern ist die Beute sofort am Wasser zu vermessen und in die Fischwasserkarte einzutragen.
Gefangene Fische, die an Land gezogen werden und das Schonmaß erreichen, dürfen nicht ins Wasser zurückversetzt werden.
Das Maß der gefangenen Fische muss mit der Eintragung in der Karte übereinstimmen.
Am Tag des Fischeinsatzes ist das Angeln in allen Besatzgewässern verboten!
Gefangene Fische sind waidgerecht zu behandeln; Fische, die das Mindestmaß nicht erreichen, müssen schonend zurückgesetzt werden.
Laut Landesfischereiverordnung ist das Fischen in den Fischtreppen sowie 40 Meter berg- und talwärts derselben verboten (auf beiden Seiten des
Gewässers)!
Fischereiordnung der einzelnen Gewässer
Bergbäche: Nr. 101; 102; 172; 179/A; 179/B; 179/C; 180; 97/1
Die Fischerei beginnt am 1. Mai und endet am 30. September. Villnößer Bach: Beginn 2. Mai.
Zugelassene Köder:
Tote und künstliche Köderfische am Bleikopfsystem mit Einzelhaken (Wipptaler)
Künstliche Fliegen.
Jeder andere Köder ist verboten.
Der Widerhaken ist zu entfernen, ausgenommen künstliche Fliegen bis 2 cm Schenkellänge.
Schonmaße:
Forelle und Saibling 27 cm
Marmorierte Forelle 35 cm.
Fliegenzone Valserbach: Ab Seilbahn flussaufwärts bis zum Wald.
Eisack Nr. 100, Rienz Nr. 171 und 174
Die Fischerei beginnt am 14. Februar und endet am 30. September.
Im Sinne des Artenschutzprogramms ist jede Art von Würmern und Maden als Köder verboten!
Zugelassene Köder:
1 Spinner oder Blinker
1 toter natürlicher und künstlicher Köderfisch
1 künstliche Fliege mit einem Springer. Hegene ("camoliera") mit 3 künstlichen Fliegen ab 1. Mai bis 15. November.
Jeder andere Köder ist verboten.
Der Einzelhaken für Köderfische muss eine Schenkellänge von mindestens 3 cm aufweisen.
Folgende Schonmaße sind einzuhalten:
Marmorierte Forelle 35 cm
Bachforelle 35 cm
Regenbogenforelle 30 cm
Bachsaibling 30 cm
Äsche 40 cm
Fliegenzone Nr 100: Zwischen der Fahrradbrücke unterhalb des Villnößer Stausees und dem Einfluss vom Tinnebach. Hier endet auch die Äschenfischerei
am 30. September.
Im Eisack Nr. 100 ist zwischen dem Einfluss des Villnößer Baches und der Fahrradbrücke (flussabwärts der Staumauer!)(nur Villnößerseite), aufgrund der neu
errichteten Fischleiter, das Fischen verboten (auf beiden Seiten des Flusses)!
Eisack Nr. 95; Rienzschlucht Nr. 177/2
Fischereibeginn am 14. Februar bis 30. September.
Zugelassene Köder:
1 Spinner oder Blinker (im Eisack Nr. 95 nur Einzelhaken)
1 toter natürlicher oder 1 künstlicher Köderfisch
1 künstliche Fliege mit 1 Springer.
Jeder andere Köder ist verboten.
Der Einzelhaken für Köderfische muss eine Schenkellänge von mindestens 3 cm aufweisen.
Vom 1. Mai bis 30. September ist im Abschnitt 177/2 auch die Fischerei mit der Hegene ("Camoliera" mit 3 künstlichen Fliegen) gestattet.
Ab 1. Oktober bis 15. November ist die Äschenfischerei mit Hegene oder Fliege im Gewässer 177/2 vom Zusammenfluss mit Gewässer Nr. 100 bis zur "Andreas
Hofer" Brücke erlaubt.
Schonmaße:
Marmorierte Forelle 35 cm
Bachforelle 35 cm
Regenbogenforelle 30 cm
Bachsaibling 30 cm
Äsche 40 cm
Fliegenzone: Vom Zusammenfluss von Eisack und Rienz bis zur Vorderriggerbrücke.
Nachdem am Fuße der Staumauer in Franzensfeste das Begehen der Stiege in die Schlucht verboten ist, ist dort auch das Fischen verboten!
Stauseen: Mühlbach Nr. 177/1, Franzensfeste Nr. 94
Die Fischerei beginnt am 14. Februar und endet am 15 Oktober.
Es darf nur mit einer Rute gefischt werden. Auch Inhaber mehrerer Fischerkarten dürfen nicht gleichzeitig mit mehr als einer Angelrute fischen.
Erlaubte Köder: Alle laut Landesgesetz mit Ausnahme der Fleischmade.
Es darf nur mit einem Angelhaken gefischt werden (ausgenommen Hegene mit drei künstlichen Fliegen).
Schonmaße:
Marmorierte Forelle 35 cm
Bachforelle 25 cm
Regenbogenforelle 25 cm
Bachsaibling 25 cm
Äsche 30 cm (ab 1. Mai)
Gebirgsseen: Schrüttensee Nr. 97/2, Radelsee Nr. 98, Tiefrastensee Nr. 172/2a, Kompfoß-See Nr. 172/2b
Die Fischerei beginnt nach dem restlosen Auftauen des Sees und endet am 15 Oktober.
Zugelassene Köder:
1 Spinner und Blinker
1 toter natürlicher oder künstlicher Köderfisch (Einzelhaken mindestens 3 cm Schenkellänge)
Künstliche Fliegen
Jeder andere Köder ist verboten.
Außer bei künstlichen Fliegen ist der Widerhaken zu entfernen.
Schonmaße: 25 cm für alle Arten.
Sonderregelung Tiefrastensee:
Im Tiefrastensee dürfen 8 Fische entnommen werden (2. Eintrag mit selben Datum in Jahreskarte).
Maximal 4 Fische dürfen über 25 cm sein.
Die Entnahme von Elritzen (Pfrillen) ist auf den Tagesbedarf beschränkt.
NEU: Ab sofort ist die Hegene ("Camoliera" mit drei künstlichen Fliegen) in den Bergseen gestattet.
Vahrner See Nr. 96
Die Fischerei ist nur im Teil des Sees, welcher nicht als Biotop ausgewiesen ist, erlaubt.
Die Fischerei beginnt nach dem restlosen Auftauen des Teiles des Sees, in welchem die Fischerei erlaubt ist, und endet am 15. November.
Verbotene Köder und Geräte:
jede Art von Larven oder Maden
Drilling auf Friedfisch
mehr als 1 Drilling auf Raubfisch, ausgenommen bei künstlichen Ködern.
Folgende Schonmaße (SM) und Schonzeiten (SZ) sind einzuhalten:
Karpfen:
Entnahmefenster: 35 - 60 cm
SZ: 01.06. bis 30.06.
Schleie:
SM: 30 cm
SZ: 01.06. bis 30.06.
Hecht:
SM: 50 cm
SZ: Ab Fischereibeginn (laut Absatz 2) bis 30.04.
Barsch:
SM: 15 cm
SZ: 01.04 bis 30.04
Im Interesse der Hege und Bestandserhaltung ist das Fanggut auf 3 Stück pro Fischgang beschränkt (ausgenommen Barsch: unbegrenzt).
Es darf mit 2 Angelruten gefischt werden.
Der befischbare Teil des Sees ist durch Hinweisschilder gegen Süden gekennzeichnet.
Die Schilfzone darf weder befischt noch betreten werden. (Landesverbot).
Für das Karpfenfischen ist immer eine Abhakmatte mitzuführen.
Grenzen und Abschnitte der Gewässer
Rienz Nr. 171
Obere Grenze: Ca. 200 m von der Brücke beim Bahnhof St. Sigmund flussaufwärts.
Untere Grenze: Anschließend an die Nr. 174, beim Sportplatz in Obervintl.
Rienz Nr. 174
Obere Grenze: Nähe Sportplatz Obervintl durch Tafel gekennzeichnet.
Untere Grenze: Orthammergraben am Beginn des Stausees.
Eisack Nr. 100
Obere Grenze: Zusammenfluß mit Rienz.
Untere Grenze: Tinnebach (Klausen) rechtsseitig und linksseitig.
Rienzschlucht Nr. 177/2
Obere Grenze: Staumauer Mühlbach.
Untere Grenze: Zusammenfluß Eisack und Rienz.
Eisack Nr. 95
Obere Grenze: Staumauer Franzensfeste.
Untere Grenze: Zusammenfluß Eisack und Rienz.
Mühlbach Stausee Nr. 177/1
Obere Grenze: Eiterbach durch Tafel gekennzeichnet.
Untere Grenze: Staumauer.
Franzensfeste Stausee Nr. 94
Obere Grenze: Neue Fahrradbrücke, durch Tafel gekennzeichnet.