Der Verein führt den Namen "Fischereiverein Eisacktal", kurz auch FVE genannt.
Der Verein hat seinen Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
Der Vereinssitz kann innerhalb vom Eisacktal durch Beschluss des Vorstandes festgelegt oder neu bestimmt werden.
Art. 2 – Ziel und Zweck
Ziel und Zweck des Vereines ist:
die Förderung und Verbreitung des sportlichen und waidgerechten Angelns im Respekt vor Umwelt und Lebewesen, insbesondere unter Einbeziehung der Jugend;
die Betreuung und Vertretung der Mitglieder;
die nachhaltige und ethisch vertretbare Nutzung von möglichst wilden Fischpopulationen. Somit strebt der Verein ein ökologisch orientierte und zeitgemäße Bewirtschaftung der Gewässer an,
mit dem Ziel der Hege und Pflege der Fischbestände;
die möglichst naturnahe Aufzucht von heimischen, genetisch möglichst reinen Fischarten, nach dem Prinzip einer Besatzfischzucht, als Stütze für die Wildfischpopulationen. Dabei wird der
Schwerpunkt auf Eimaterial bzw. junge Fischstadien gelegt.
der Schutz der Gewässerökosysteme vor menschlichen Eingriffen jeglicher Art (hydroelektrische Nutzung, Ableitungen für Industrie und Landwirtschaft, Verbauungen, Verschmutzung, usw.);
die Renaturierung und Revitalisierung der durch den Menschen bereits degradierten Gewässerökosysteme;
die bestmögliche Erhebung des Fischbestandes als Basis für eventuelle Anpassungen unserer Bewirtschaftungsformen und Bestimmungen - wissenschaftliche Erkenntnisse sollen den Verein dabei
unterstützen.
die Anpassung der Entnahmemengen nach Möglichkeit an die natürliche Ertragsfähigkeit unserer Gewässer.
Um dieses Ziel zu erreichen:
kann der Verein alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Mobilien, Immobilien und Realrechte erwerben und
veräußern, bauen, führen, anmieten und vermieten, Fischereirechte und Betriebe pachten und verpachten.
strebt der Verein die Kooperationen mit anderen Personen, Vereinen, Organisationen und Behörden an, welche sich ebenfalls für den Schutz der Gewässerökosysteme einsetzen und unsere
Philosophie teilen.
Auch kann der Verein jede Veranstaltung durchführen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind.
Alle mit der Zielsetzung zusammenhängenden Tätigkeiten, Leistungen und Ausrichtungen werden entsprechend den Satzungen sowie nach den Landes- und Staatsgesetzen durchgeführt.
Art. 3 – Dauer
Die Dauer des Vereines ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Art. 4 – Mitglieder
Mitglied des Vereines kann jeder Fischer werden, wenn er einen diesbezüglichen Aufnahmeantrag stellt und seinen Wohnsitz vorzugsweise Einzugsgebiet unserer Gewässer hat und ausdrücklich
erklärt, die Satzungen und die Geschäftsordnung bedingungslos anzunehmen.
Durch begründeten Beschluss des Vorstandes können Mitglieder, die sich über einen langen Zeitraum durch besonderen Einsatz außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 5 – Aufnahme von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den Verein.
Der Antrag um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereines zu stellen, welcher vor der nächsten Generalversammlung über den Antrag entscheidet.
Art. 6 – Geschäftsanteile
Geschäftsanteile sind jene Anteile am Vereinsvermögen, die Mitglieder für den Ankauf von Realrechten, Fischereirechten, Ankauf und/oder Erstellung von Immobilien und Infrastrukturen für den
Verein bezahlt haben oder zukünftig bezahlen werden.
Der Wert der Geschäftsanteile wird auf Grund einer vorsichtigen Schätzung des Vereinsvermögens vom Vereinsvorstand festgelegt.
Mit ausreichend begründetem Beschluss des Vorstandes können neue Anteile ausgegeben werden, wenn wesentliche Investitionen anfallen, Real- oder Fischereirechte angekauft werden oder Anteile
durch Austritt von Mitgliedern oder Erlöschen einer Mitgliedschaft zurückbezahlt werden müssen. Bei einer diesbezüglichen Beschlussfassung muss der Vorstand in jedem Fall darauf achten, dass der
Wert der bereits bestehenden Anteile nicht geschmälert wird.
Jedes Mitglied darf höchstens drei Geschäftsanteile besitzen.
Der An- und Verkauf, sowie die Übertragung von Geschäftsanteilen, auch im Erbwege, wird im Art. 25 dieser Satzung geregelt.
Art. 7 – Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, welcher vom Vorstand festgelegt wird.
Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages berechtigt die Mitglieder an den Abstimmungen in den Vollversammlungen teilzunehmen und die in diesen Satzungen und in der Geschäftsordnung festgelegten
und geregelten Vorteile in Anspruch zu nehmen und zu genießen.
Der Vorstand legt außerdem den jährlich von den Mitgliedern zu bezahlenden Bewirtschaftungsbeitrag fest, der zur Ausübung der Fischerei berechtigt.
Art. 8 – Rechte der Mitglieder
Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliedsversammlung.
Sie haben das Recht, in der Willensbildung des Vereines, auch durch Stellungnahme und Anträge an die Organe, mitzuwirken.
Alle Mitglieder, die den Bewirtschaftungsbeitrag bezahlt haben, haben das Recht auf eine Jahresfischwasserkarte pro besessenem Anteil in allen vom Verein geführten Gewässern. Die
Jahresfischwasserkarte/n ist/sind nicht übertragbar.
Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und an den Förderungsmaßnahmen teilzuhaben.
Art. 9 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
sich an die Satzungen, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten;
die festgelegten Mitgliedsbeiträge und/oder Gebühren ordnungs- und termingemäß zu entrichten
die Entscheidungen aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, dem Schiedsgericht des Vereines zu
überlassen;
aktiv an den Zielsetzungen des Vereins mitzuwirken.
Art. 10 – Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Verein, die jederzeit erfolgen kann.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn eine wiederholte, vorsätzliche Missachtung der Satzungen, der Geschäftsordnung, der Fischereiordnung oder der
Beschlüsse der Vereinsorgane vorliegt oder wenn das Mitglied den Ruf, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder den Zielsetzungen des Vereines entgegenarbeitet.
Art. 11 – Organe
Organe des Vereines sind:
die Mitgliederversammlung (MV)
der Vorstand (VS)
die Rechnungsprüfer (RP)
das Schiedsgericht (SG)
Art. 12 – Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht bleiben vier Jahre im Amt und sind wiederwählbar.
Art. 13 – Die Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das oberste Organ und setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr erreicht haben und ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
Die MV kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird vom Vorstand einberufen.
Die MV wird mindestens einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Darüber hinaus muss die MV auch auf Verlangen von mindestens der Hälfte (50 Prozent) der stimmberechtigten
Mitglieder, einberufen werden.
Im letzteren Fall muss ein schriftlicher Antrag an den Präsidenten gerichtet und dem Präsidenten des Rechnungsprüferkollegiums zur Kenntnis gebracht werden.
Der Vorstand muss innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des Antrages die MV einberufen, welche innerhalb weiterer 20 Tage abgehalten werden muss. Erfolgt die Einberufung nicht fristgerecht,
muss das Revisorenkollegium diese umgehendst vornehmen.
Art. 14 – Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
In zweiter Einberufung ist die MV bei jeder Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Für die Abänderung der Satzungen und den Verkauf von Fischereirechten, bedarf es der Zustimmung von wenigstens zwei Drittel (⅔) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 15 – Abstimmung
Zur Abstimmung in der MV sind alle Mitglieder berechtigt; sie können sich im Verhinderungsfalle auch durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann höchstens zwei weitere Mitglieder in der MV vertreten.
Den Vorsitz der MV führt der Präsident und bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Sollte es die MV als notwendig erachten, so kann diese einen Vorsitzenden bestimmen oder wählen. Die MV
bestimmt außerdem den Schriftführer und die Stimmzähler. Über die Beschlüsse und den Verlauf der MV ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterfertigen ist.
Art. 16 – Zuständigkeit und Beschlussfassungen der MV
Folgende Aufgaben sind der MV vorbehalten:
Genehmigung der Jahresabschlussrechung;
Entlastung des Vorstandes;
Wahl der Vereinsorgane;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
Verkauf von Fischerei- und anderen Realrechten;
alle übrigen Beschlussfassungen, die der MV vorbehalten sind.
Die Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Wahlen der Vereinsorgane erfolgen in jedem Fall mittels geheimer Wahl. Bei Wahlen der Vereinsorgane gilt derselbe Beschlussfassungsmodus, wie im Abs. 2 dieses Artikels angeführt. Es
können so viele Vorzugsstimmen abgegeben werden, wie Mitglieder der Organe zu wählen sind. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen, so gilt der Jüngere als
gewählt.
Art. 17 – Der Vorstand
Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereines und besteht aus 7 Mitgliedern.
In den Vorstand kann jedes Mitglied gewählt werden sofern es volljährig ist und sich nicht in einem Streit mit dem Verein befindet.
Art. 18 – Ämterverteilung
Der VS wählt unter sich den Präsidenten und den Vizepräsidenten und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Vorstandsmitglieder. Bei den Wahlen sind die im Art. 16 Abs. 2 und 3 vorgesehenen
Bestimmungen anzuwenden.
Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus, so werden dieselben bei der ersten darauffolgenden Sitzung des Vorstandes durch Kooptierung ersetzt. Kooptierte
Mitglieder des Vorstandes sie bleiben bis zur nächsten MV im Amt. Diese kann die kooptierten Mitglieder bestätigen oder auch andere Mitglieder in den Vorstand wählen. Scheiden gleichzeitig mehr
als die Hälfte der VS-Mitglieder vorzeitig aus, so verfällt der gesamte VS und es müssen innerhalb von sechzig Tagen Neuwahlen ausgeschrieben werden.
Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Vorstands- und/oder Verwaltungsratsmitglieder eines anderen Vereines oder einer anderen Organisation mit derselben Ausrichtung und Zielsetzung sind,
müssen dies dem Verein bekannt geben.
Art. 19 – Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist für die allgemeine Geschäftsgebarung, sowie für alle Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung des Vereines zuständig, sofern diese nicht der MV
vorbehalten sind.
Im Besonderen obliegt dem Vorstand:
die Durchführung der Geschäfte des Vereines gemäß den Bestimmungen der Satzungen und nach den von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüssen;
Festlegung des Mitgliedsbeitrages;
Festlegung des Wertes für die Geschäftsanteile und die Beitrittsgebühren;
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
Genehmigung der internen Fischereiordnung;
Besatzmaßnahmen;
Ausgabe von Fischwasserkarten einschließlich der Vertrags- und Ehrenkarten;
Ankauf von Fischereirechten;
Festlegung der Sanktionen bei Verstößen gegen die interne Fischereiordnung.
Der Vorstand ist bei mehrheitlicher Anwesenheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Art. 20 – Der Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach außen vor den Behörden, vor Gericht und allgemein Dritten gegenüber. Er leitet den Verein im Einvernehmen mit den Vereinsorganen und ihren Weisungen und
übt alle ihm übertragenen Befugnisse aus.
Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Er kann sich bei Veranstaltungen auch durch Dritte vertreten lassen. Diesen ist es untersagt, verpflichtende
Vereinbarungen für den Verein einzugehen.
Der Präsident kann im Dringlichkeitswege alle dem Vorstand vorbehaltenen Beschlüsse fassen; in diesem Falle ist er verpflichtet, dem Vorstand in der ersten darauffolgenden Sitzung darüber zu
berichten, wobei die Dringlichkeit ausdrücklich begründet werden muss. Die Beschlüsse des Präsidenten müssen vom Vorstand ratifiziert werden.
Art. 21 – Die Rechnungsprüfer (RP)
Die MV wählt 3 Rechnungsprüfer. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
Die Rechnungsprüfer haben die gesamte Geschäfts- und Finanzgebarung des Vereins zu überwachen.
Die Rechnungsprüfer berichten der MV über den Jahresabschluss und ihre Tätigkeit.
Art. 22 – Das Schiedsgericht (SG)
Das Schiedsgericht besteht aus drei, von der MV gewählten Personen, welche nicht Mitglieder des Vereines sein müssen und wählt unter sich den Vorsitzenden.
Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt auf Grund von Art. 16 der Satzungen und unter Berücksichtigung des Art. 808 ZPO.
Das Schiedsgericht ist für die Entscheidung aller Streitfälle zuständig, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben und bei der Auslegung der Satzungen und der internen
Fischereiordnung entstehen können.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben können, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, dem
Schiedsgericht zu überlassen und sich derselben zu unterwerfen.
Art. 23 – Die Sektionen
Die Sektionen sind sachliche und fachliche Untergliederungen des Vereins. Für jede im Verein ausgeübte Tätigkeit und Sportart können Sektionen gegründet werden. Sie werden mit Beschluss des
VS eingerichtet und auch aufgelöst.
Die Sektionen haben keine eigenen Satzungen. Sie werden grundsätzlich durch diese Satzungen, die evtl. erlassene Geschäftsordnung und die Richtlinien des VS geregelt.
Der VS kann die Sektionen bis auf Widerruf ermächtigen, eine sektionseigene Durchführungsbestimmung zu erlassen, die in jedem Fall vom VS genehmigt werden muss und nicht im Widerspruch mit
den Vereinssatzungen und/oder Durchführungsbestimmungen des Vereins sein darf.
Den Sektionen kann vom VS eine eigene Finanzgebarung zugestanden werden, die in jedem Fall aber in die Gesamtgebarung des Vereines für die Erstellung der Jahresbilanz einfließen muss.
Die von der Sektion erwirtschafteten Mittel können allein für die Sektionsgebarung verwendet werden, sofern in Bezug nicht anders mit dem VS vereinbart.
Art. 24 – Die Sektionsleitung
Die Sektionsleitung wird von den Mitgliedern der betreffenden Sektion für die Dauer der Amtsperiode laut Art. 3 der Satzung gewählt. Bei den Wahlen finden die Bestimmungen laut Art. 16 dieser
Satzung Anwendung. In begründeten Ausnahmefällen kann der VS die Sektionsleiter ernennen.
Die Sektionsleitung ist für alle Belange der Sektionen zuständig und hat ihre Tätigkeit nach den Weisungen des VS oder der sektionseigenen Durchführungsbestimmungen auszuführen. Die Sektionen
haben auf Verlangen des VS jederzeit Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu geben.
Der Sektionsleiter hat Sitz im Vereinsvorstand.
Die Sitzungen der Sektionen werden vom Sektionsleiter oder vom VS einberufen.
Auf Beschluss des VS können die Sektionen, je nach Erfordernissen und Umfang, einen Sektionsausschuss wählen.
Das Kollegium der Rechnungsprüfer des Vereines ist in jedem Fall auch für die Überprüfung der Gebarung der Sektionen zuständig.
Art. 25 – Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereines ergibt sich aus allen Mitteln, die vorhanden sind, aus allen Gütern und Rechten, die mit den Vereinsmitteln und den eingezahlten Geschäftsanteilen erworben wurden,
sowie allen Forderungen, abzüglich aller Verbindlichkeiten.
Bei einer Auflösung des Vereines dürfen allein die eingezahlten und/oder aufgewerteten Geschäftsanteile, deren Wert wie im Art. 6.2 beschrieben, festgelegt wurden, den einzelnen Mitgliedern
rückerstattet werden.
Gewinn- und Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgebundenen Zwecke oder für damit direkt verbundene Tätigkeiten oder Investitionen verwendet werden.
Es ist dem Verein untersagt, direkt oder indirekt Gewinne, Verwaltungsüberschüsse, Rückstellungen, Reserven oder Kapitalanteile, unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 4 dieses Artikels,
voll oder auch nur teilweise unter den Mitgliedern zu verteilen oder diesen rückzuerstatten.
Das Vermögen des Vereines abzüglich der festgelegten Wertansätze der Geschäftsanteile muss im Falle einer Auflösung, aus welchem Grund auch immer, anderen gemeinnützigen Organisationen mit
gleicher oder ähnlicher Ausrichtung zugewiesen oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, falls nicht vom Gesetzgeber eine andere Zuweisungspflicht auferlegt wird.
Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes steht den Erben eine Entschädigung in Höhe des für das laufende Jahr festgelegten Preises für jeden Anteil zu, abzüglich eventueller Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein. Wird seitens der Erben ein entsprechender Antrag gestellt, so steht diesen bei der Veräußerung des Anteils des verstorbenen Mitgliedes das Vorkaufsrecht zu. Allerdings ist
der Anteil nicht teilbar, sodass sich die Erben auf einen einzigen Anspruchsberechtigten einigen müssen. Sollte dieser Anspruchsberechtigte nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert
sein, behält sich der Vorstand vor, das Vorkaufsrecht nicht zu gewähren.
Im Falle des freiwilligen Austritts eines Mitgliedes darf dieses seinen Anteil nicht an Dritte verkaufen, sondern nur an den Verein zurückgeben. Die Rückzahlung des betreffenden Anteils
erfolgt innerhalb Februar des Folgejahres.
Die dem Verein gehörenden und den Mitgliedern zur Benutzung überlassenen Gegenstände, bleiben Eigentum des Vereines.
Art. 26 – Gemeinnützigkeit/Ehrenamtlichkeit
Der Verein ist unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zielsetzungen des Vereins. Die Mittel des Vereines
dürfen nur zweckgebunden verwendet werden und müssen bei einer eventuellen Auflösung nach Tilgung aller Verpflichtungen, ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Alle Ämter und Funktionen im Verein müssen freiwillig und ehrenamtlich ausgeübt werden. Den ehrenamtlichen Mitarbeitern dürfen nur die für den Verein ausgelegten Spesen, ebenso wie die
tatsächlichen Kosten, ersetzt werden, allerdings letztere nur in jenem Ausmaß, wie diese vom Vereinsausschuss festgelegt worden sind. Durch Beschluss der MV können der Vorstand und die
Rechnungsprüfer sowie die Ehrenmitglieder von der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr befreit werden.
Art. 27 – Auflösung
Über die Auflösung des Vereines, über die eventuelle Ernennung eines oder mehrerer Liquidatoren und über die grundsätzlichen Abwicklungsmodalitäten der Liquidation, entscheidet die
außerordentliche MV mit einer Mehrheit von zwei Drittel (⅔) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.