1. Der Verein führt den Namen "Fischereiverein Eisacktal KDS", kurz auch FVE KDS genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Brixen.
1. Der Verein verfolgt ohne Gewinnabsicht zivilgesellschaftliche, solidarische, gemeinnützige Ziele dadurch, dass er ausschließlich oder hauptsächlich eine oder mehrere Tätigkeiten im allgemeinen Interesse ausübt.
2. Ziel und Zweck des Vereines ist:
2.1. die Förderung und Verbreitung des sportlichen und waidgerechten Angelns im Respekt vor Umwelt und Lebewesen, insbesondere unter Einbeziehung der Jugend;
2.2. die Betreuung und Vertretung der Mitglieder;
2.3. die nachhaltige und ethisch vertretbare Nutzung von möglichst wilden Fischpopulationen. Somit strebt der Verein eine ökologisch orientierte und zeitgemäße Bewirtschaftung der Gewässer an, mit dem Ziel der Hege und Pflege der Fischbestände;
2.4. die möglichst naturnahe Aufzucht von heimischen, genetisch möglichst reinen Fischarten, nach dem Prinzip einer Besatzfischzucht, als Stütze für die Wildfischpopulationen. Dabei wird der Schwerpunkt auf Eimaterial bzw. junge Fischstadien gelegt.
2.5. der Schutz der Gewässerökosysteme vor menschlichen Eingriffen jeglicher Art (hydroelektrische Nutzung, Ableitungen für Industrie und Landwirtschaft, Verbauungen, Verschmutzung, usw.);
2.6. die Renaturierung und Revitalisierung der durch den Menschen bereits degradierten Gewässerökosysteme;
2.7. die bestmögliche Erhebung des Fischbestandes als Basis für eventuelle Anpassungen unserer Bewirtschaftungsformen und Bestimmungen - wissenschaftliche Erkenntnisse sollen den Verein dabei unterstützen.
2.8. die Anpassung der Entnahmemengen nach Möglichkeit an die natürliche Ertragsfähigkeit unserer Gewässer.
3. Der Verein übt folgende Tätigkeiten von allgemeinem Interesse aus:
3.1. Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich der Tätigkeiten, auch im Bereich des Verlagswesens, zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel, wie von Art. 5, Abs. 1, Buchstabe i) des GvD 117/2017 vorgesehen;
3.2. Maßnahmen und Dienstleistungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltbedingungen und zur umsichtigen und vernünftigen Nutzung der natürlichen Ressourcen, wie von Art. 5, Abs. 1, Buchstabe e) des GvD 117/2017 vorgesehen;
3.3. Organisation und Leitung von Amateursportaktivitäten, wie von Art. 5, Abs. 1, Buchstabe t) des GvD 117/2017 vorgesehen.
4. Um dieses Ziel zu erreichen und die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse umzusetzen:
4.1. kann der Verein alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Mobilien, Immobilien und Realrechte erwerben und veräußern, bauen, führen, anmieten und vermieten, Fischereirechte und Betriebe pachten und verpachten.
4.2. strebt der Verein die Kooperationen mit anderen Personen, Vereinen, Organisationen und Behörden an, welche sich ebenfalls für den Schutz der Gewässerökosysteme einsetzen und unsere Philosophie teilen.
4.3. Auch kann der Verein jede Veranstaltung durchführen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind.
5. Der Verein kann laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors auch andere von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichende Aktivitäten unter der Voraussetzung durchführen, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Hauptvereinstätigkeit dienlich sind. Die Festlegung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vorstand, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im genannten Kodex und in den Durchführungsbestimmungen zum Kodex festgelegt sind.
6. Der Verein kann auch öffentliche Spendensammlungen durchführen, um die eigenen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zu finanzieren; dabei sind die Modalitäten, Bedingungen und Beschränkungen zu beachten, die in Art. 7 des Kodex des Dritten Sektors und in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.
7. Alle mit der Zielsetzung zusammenhängenden Tätigkeiten, Leistungen und Ausrichtungen werden entsprechend den Satzungen sowie nach den Landes- und Staatsgesetzen durchgeführt.
Die Dauer des Vereines ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
1. Mitglied des Vereines kann jeder Fischer werden, wenn er einen diesbezüglichen Aufnahmeantrag stellt und seinen Wohnsitz vorzugsweise im Einzugsgebiet der Gewässer des Vereins hat und ausdrücklich erklärt, die Satzungen und die Geschäftsordnung bedingungslos anzunehmen.
2. Durch begründeten Beschluss des Vorstandes können Mitglieder, die sich über einen langen Zeitraum durch besonderen Einsatz außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
1. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den Verein.
2. Der Antrag um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereines zu stellen, welcher vor der nächsten Generalversammlung über den Antrag entscheidet. Im Fall der Ablehnung wird die Entscheidung begründet.
1. Jedes eintretende Mitglied hinterlegt vor der Aufnahme eine Kaution.
2. Die Kaution ist eine Sicherstellung, die unter anderem zum Erwerb einer Mitglieder-Jahresfischereikarte berechtigt.
3. Die Höhe der Kaution wird vom Vorstand jährlich festgelegt.
4. Das Mitglied erhält beim Austritt die Kaution zurück. Die Rückzahlung erfolgt innerhalb Februar des Folgejahres, wobei eventuelle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein von der Kaution abgezogen werden.
5. Die Rückerstattung von Kautionen an Familienangehörige und im Erbwege wird im Art. 23 dieser Satzung geregelt.
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, welcher vom Vorstand festgelegt wird.
2. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages berechtigt die Mitglieder an den Abstimmungen in den Vollversammlungen teilzunehmen und die in diesen Satzungen und in der Geschäftsordnung festgelegten und geregelten Vorteile in Anspruch zu nehmen und zu genießen.
3. Der Vorstand legt außerdem den jährlich von den Mitgliedern zu bezahlenden Bewirtschaftungsbeitrag fest, der zur Ausübung der Fischerei berechtigt.
1. Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliedsversammlung.
2. Sie haben das Recht, in der Willensbildung des Vereines, auch durch Stellungnahme und Anträge an die Organe, mitzuwirken.
3. Alle Mitglieder, die den Bewirtschaftungsbeitrag bezahlt haben, haben das Recht auf eine Jahresfischwasserkarte pro hinterlegter Kaution in allen vom Verein geführten Gewässern. Die Jahresfischwasserkarte/n ist/sind nicht übertragbar.
4. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und an den Förderungsmaßnahmen teilzuhaben.
5. Die Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Vereinsbücher zu nehmen, die gemäß Artikel 15 des GvD 117/2017 geführt werden müssen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. sich an die Satzungen, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten;
2. die festgelegten Mitgliedsbeiträge und/oder Gebühren ordnungs- und termingemäß zu entrichten
3. die Entscheidungen aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem Schiedsgericht des Vereines zu überlassen;
4. aktiv an den Zielsetzungen des Vereins mitzuwirken.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Verein, die jederzeit erfolgen kann.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn eine wiederholte, vorsätzliche Missachtung der Satzungen, der Geschäftsordnung, der Fischereiordnung oder der Beschlüsse der Vereinsorgane vorliegt oder wenn das Mitglied den Ruf, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder den Zielsetzungen des Vereines entgegenarbeitet. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit des Rekurses an das Schiedsgericht.
Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung (MV)
2. der Vorstand (VS)
3. die Rechnungsprüfer (RP)
4. das Schiedsgericht (SG)
5. das Kontrollorgan, das ernannt wird, wenn die von Art. 30 des GvD 117/2017 vorgesehenen Umstände eintreten.
6. das Revisionsorgan, das ernannt wird, wenn die von Art. 31 des GvD 117/2017 vorgesehenen Umstände eintreten.
Die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht bleiben vier Jahre im Amt und sind wiederwählbar. Die Mitglieder des Kontrollorgans und des Revisionsorgans bleiben, sofern sie ernannt werden, zwei Jahre im Amt.
1. Die MV ist das oberste Organ und setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Im Fall von minderjährigen Mitgliedern übt ein Erziehungsberechtigter das Stimmrecht aus.
3. Die MV kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird vom Vorstand einberufen.
4. Die MV wird mindestens einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Darüber hinaus muss die MV auch auf Verlangen von mindestens einem Zehntel (zehn Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder, einberufen werden.
5. Im letzteren Fall muss ein schriftlicher Antrag an den Präsidenten gerichtet und dem Präsidenten des Rechnungsprüferkollegiums zur Kenntnis gebracht werden.
6. Der Vorstand muss innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des Antrages die MV einberufen, welche innerhalb weiterer 20 Tage abgehalten werden muss. Erfolgt die Einberufung nicht fristgerecht, muss das Revisorenkollegium diese umgehend vornehmen.
1. Die MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
2. In zweiter Einberufung ist die MV bei jeder Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
3. Für die Abänderung der Satzungen und den Verkauf von Fischereirechten, bedarf es der Zustimmung von wenigstens zwei Drittel (⅔) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In diesen Fällen muss in zweiter Einberufung mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sein.
1. Zur Abstimmung in der MV sind alle Mitglieder berechtigt; sie können sich im Verhinderungsfalle auch durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann höchstens zwei weitere Mitglieder in der MV vertreten.
3. Den Vorsitz der MV führt der Präsident und bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Sollte es die MV als notwendig erachten, so kann diese einen Vorsitzenden bestimmen oder wählen. Die MV bestimmt außerdem den Schriftführer und die Stimmzähler. Über die Beschlüsse und den Verlauf der MV ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
1. Folgende Aufgaben sind der MV vorbehalten:
1.1. Genehmigung der Jahresabschlussrechnung;
1.2. Entlastung des Vorstandes;
1.3. Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane und deren Abberufung;
1.4. Änderungen der Vereinssatzung und des Gründungsaktes;
1.5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines sowie die Fusion, Spaltung oder Umwandlung des Vereins;
1.6. Verkauf von Fischerei- und anderen Realrechten;
1.7. alle übrigen Beschlussfassungen, die der MV gemäß der Satzung oder geltender Gesetzesbestimmungen, insbesondere laut Artikel 25 des GvD 117/2017, vorbehalten sind.
2. Die Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
3. Die Wahlen der Vereinsorgane erfolgen in jedem Fall mittels geheimer Wahl. Bei Wahlen der Vereinsorgane gilt derselbe Beschlussfassungsmodus, wie im Abs. 2 dieses Artikels angeführt. Es können so viele Vorzugsstimmen abgegeben werden, wie Mitglieder der Organe zu wählen sind. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen, so gilt der Jüngere als gewählt.
1. Der Vorstand (VS) ist das vollziehende Organ des Vereines und besteht aus 5 oder 7 Mitgliedern; die genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt.
2. In den Vorstand kann jedes Mitglied gewählt werden, sofern es volljährig ist und sich nicht in einem Rechtsstreit mit dem Verein befindet.
1. Der Vorstand wählt unter sich den Präsidenten und den Vizepräsidenten und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Vorstandsmitglieder. Bei den Wahlen sind die im Art. 16 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
2. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus, so werden dieselben bei der ersten darauffolgenden Sitzung des Vorstandes durch Kooptierung ersetzt. Kooptierte Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Diese kann die kooptierten Mitglieder bestätigen oder auch andere Mitglieder in den Vorstand wählen. Bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung haben die kooptierten Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Scheiden gleichzeitig mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so verfällt der gesamte Vorstand und es müssen innerhalb von sechzig Tagen Neuwahlen ausgeschrieben werden.
3. Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Vorstands- und/oder Verwaltungsratsmitglieder eines anderen Vereines oder einer anderen Organisation mit derselben Ausrichtung und Zielsetzung sind, müssen dies dem Verein bekannt geben.
1. Der Vorstand ist für die allgemeine Geschäftsgebarung, sowie für alle Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung des Vereines zuständig, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Im Besonderen obliegt dem Vorstand:
1.1. die Durchführung der Geschäfte des Vereines gemäß den Bestimmungen der Satzungen und nach den von der Mitgliederversammlung erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüssen;
1.2. Festlegung des Mitgliedsbeitrages;
1.3. Festlegung der Höhe der Kaution und der Beitrittsgebühren;
1.4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
1.5. Genehmigung der internen Fischereiordnung;
1.6. Besatzmaßnahmen;
1.7. Ausgabe von Fischwasserkarten einschließlich der Vertrags- und Ehrenkarten;
1.8. Ankauf von Fischereirechten;
1.9. Festlegung der Sanktionen bei Verstößen gegen die interne Fischereiordnung.
2. Der Vorstand ist bei mehrheitlicher Anwesenheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen vor den Behörden, vor Gericht und allgemein Dritten gegenüber. Er leitet den Verein im Einvernehmen mit den Vereinsorganen und ihren Weisungen und übt alle ihm übertragenen Befugnisse aus.
2. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Er kann sich bei Veranstaltungen auch durch Dritte vertreten lassen. Diesen ist es untersagt, verpflichtende Vereinbarungen für den Verein einzugehen.
3. Der Präsident kann im Dringlichkeitswege alle dem Vorstand vorbehaltenen Beschlüsse fassen; Die im Dringlichkeitswege gefassten Beschlüsse des Präsidenten müssen dem Vorstand bei der ersten darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden.
1. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Rechnungsprüfer. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
2. Die Rechnungsprüfer haben die gesamte Geschäfts- und Finanzgebarung des Vereins zu überwachen.
3. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über den Jahresabschluss und ihre Tätigkeit.
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei, von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, welche nicht Mitglieder des Vereines sein müssen und wählt unter sich den Vorsitzenden.
2. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt auf Grund von Art. 16 der Satzungen und unter Berücksichtigung des Art. 808 ZPO.
3. Das Schiedsgericht ist für die Entscheidung aller Streitfälle zuständig, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben und bei der Auslegung der Satzungen und der internen Fischereiordnung entstehen können.
4. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben können, dem Schiedsgericht zu überlassen und sich derselben zu unterwerfen.
1. Das Vermögen des Vereines ergibt sich aus allen Mitteln, die vorhanden sind, aus allen Gütern und Rechten, die erworben wurden, sowie allen Forderungen.
2. Bei einer Auflösung des Vereines dürfen allein die eingezahlten Kautionen den einzelnen Mitgliedern rückerstattet werden.
3. Gewinn- und Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgebundenen Zwecke oder für damit direkt verbundene Tätigkeiten oder Investitionen verwendet werden.
4. Es ist dem Verein untersagt, direkt oder indirekt Gewinne, Verwaltungsüberschüsse, Rückstellungen, Reserven oder Kapitalanteile, voll oder auch nur teilweise unter den Mitgliedern zu verteilen oder diesen rückzuerstatten.
5. Das Vermögen des Vereines abzüglich bestehender Verbindlichkeiten muss im Falle einer Auflösung, aus welchem Grund auch immer, gemäß Art. 25 anderen gemeinnützigen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Ausrichtung zugewiesen oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, falls nicht vom Gesetzgeber eine andere Zuweisungspflicht auferlegt wird.
6. Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes haben die Erben Anspruch auf die Rückzahlung der eingezahlten Kautionen, abzüglich eventueller Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Allerdings ist der Anspruch nicht teilbar, sodass sich die Erben auf einen einzigen Anspruchsberechtigten einigen müssen. Für den Fall, dass diese Person die Mitgliedschaft beantragt und als Mitglied aufgenommen wird, kann die Verrechnung der Kaution des verstorbenen Mitglieds mit der einzuzahlenden Kaution des Neumitglieds erfolgen; die Aufnahme erfolgt unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen der Satzung.
7. Im Falle des freiwilligen Austritts kann ein Mitglied in Alternative zu Art 6.4, eine Person benennen, für die es die Möglichkeit einer Aufnahme als Mitglied gibt, sofern diese die Voraussetzungen erfüllt und der Vorstand die Aufnahme genehmigt. Dabei wird die Kaution des austretenden Mitgliedes mit der einzuzahlenden Kaution des Neumitglieds verrechnet.
8. Die dem Verein gehörenden und den Mitgliedern zur Benutzung überlassenen Gegenstände, bleiben Eigentum des Vereines.
1. Der Verein ist unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zielsetzungen des Vereins. Das Vereinsvermögen wird für die Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit und ausschließlich zur Realisierung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele verwendet. Die - auch indirekte - Ausschüttung von Gewinnen und Verwaltungsüberschüssen, Fonds und Rücklagen mit jeglicher Bezeichnung an die Gründer, Mitglieder, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, an Vorstandsmitglieder und an die Mitglieder von anderen Vereinsorganen, auch bei einem Austritt oder in allen anderen Fällen, in denen eine Einzelperson ihre Vereinsmitgliedschaft auflöst, ist verboten.
2. Alle Ämter und Funktionen im Verein müssen - mit Ausnahme jener Mitglieder des Kontrollorgans, welche die in Art. 2397, Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen - freiwillig und ehrenamtlich ausgeübt werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können der Vorstand und die Rechnungsprüfer sowie die Ehrenmitglieder von der jährlichen Bewirtschaftungsgebühr befreit werden.
Über die Auflösung des Vereines, über die eventuelle Ernennung eines oder mehrerer Liquidatoren und über die grundsätzlichen Abwicklungsmodalitäten der Liquidation, entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (¾) der Mitglieder. Das Restvermögen muss - nach vorheriger positiver Stellungnahme durch das in Art. 45, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors genannte Amt und vorbehaltlich einer gesetzlich vorgeschriebenen anderweitigen Zweckbestimmung - anderen Körperschaften des Dritten Sektors zugewiesen werden.
Die interne Organisation des Vereins kann unter Beachtung der Bestimmungen des vorliegenden Statuts in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die mit den Mehrheiten für die Satzungsänderung von der Mitgliederversammlung eingeführt und abgeändert werden kann.
1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung vorgesehen ist, gelten der Kodex des Dritten Sektors und seine Durchführungsbestimmungen und - soweit vereinbar - das Zivilgesetzbuch und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.
2. Im Falle von widersprüchlichen Auslegungen der beiden in deutscher und in italienischer Sprache abgefassten Texte dieser Satzung ist jener in deutscher Sprache maßgebend.
